Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hirata Engineering Europe GmbH
AGB
A. GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Hirata Engineering Europe GmbH („HIRATA“) mit ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB) und juristischen Personen. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen von HIRATA. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen und auf der Internetseite von HIRATA unter www.hirata.de veröffentlichten Fassung auch für künftige Geschäfts-beziehungen, ohne dass HIRATA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
2. Alle Vereinbarungen, Aufträge und Erklärungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax). Individuelle Vereinbarungen (Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen) mit dem Käufer haben Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Bestätigung von HIRATA maßgebend.
3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HIRATA ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn HIRATA in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
4. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
B. VERTRAGSSCHLUSS
1. Die Angebote von HIRATA sind dreißig (30) Tage gültig; sie werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn HIRATA dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlässt, an denen sich HIRATA Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2. Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. HIRATA ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang anzunehmen.
3. HIRATA wird die Annahme schriftlich erklären.
4. Änderungen, Ergänzungen oder ggf. Preisanpassungen nach Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
5. Von HIRATA bestätigte Bestellungen können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HIRATA storniert werden und nur unter der Bedingung, dass der Käufer HIRATA für sämtliche Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn), Kosten (einschließlich der Arbeits- und Materialkosten) und Auslagen entschädigt, die HIRATA aufgrund der Stornierung entstanden sind.
C. LIEFERBEDINGUNGEN
1. Verbindliche Lieferzeiten sind individuell zu vereinbaren.
2. Falls der Käufer notwendige Informationen/Beistellungen nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellt, kann es zu Verzögerungen kommen. Außerdem behalten wir uns vor, bei längerem Ausbleiben der angefragten Informationen/Beistellungen das Projekt ruhen zu lassen und ggf. die Lieferfrist neu anzusetzen. Sollte eine Anzahlung vereinbart worden sein, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang der Zahlung auf unserem Konto.
3. Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die HIRATA nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HIRATA den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HIRATA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine erbrachte Gegenleistung wird HIRATA unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn HIRATA ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn HIRATA im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
4. Der Eintritt des Lieferverzugs richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Die Rechte des Käufers gemäß Ziff. H. dieser AGB bleibt unberührt.
5. Teillieferungen sind zulässig.
6. Sofern nicht individuell anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß „FCA“ Incoterms 2022. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). HIRATA ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung richtet sich nach dem vereinbarten Incoterm.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, ist HIRATA berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
D. VOR- UND ENDABNAHME, ANNAHMEVERZUG UND INBETRIEBNAHME
1. Vor Auslieferung der Ware findet eine Vorabnahme in unserem Hause statt.
2. Die Endabnahme findet statt:
- bei Vereinbarung einer Inbetriebnahme (ggf. per Fernwartung): beim Käufer
- falls keine Inbetriebnahme vereinbart wird: bei HIRATA.
Die Endabnahme ist maßgebend für den Gefahrübergang.
Für die Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Die Inbetriebnahme der Anlage mit der von HIRATA gelieferten Ware muss schriftlich vereinbart sein (Bestellung und Auftragsbestätigung).
E. HÖHERE GEWALT
Höhere Gewalt, z.B. rechtmäßige Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten. Der Käufer ist verpflichtet, HIRATA unverzüglich über einen Fall höherer Gewalt in Kenntnis zu setzen und alle erforderlichen Informationen, insbesondere zur Ursache, voraussichtlichen Dauer, etc. des Falls der höheren Gewalt zur Verfügung zu stellen, sowie seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
F. DOKUMENTATION
1. Die Dokumentation der Ware wird, soweit nicht individuell anders vereinbart, spätestens zwei Wochen nach Abnahme in digitaler Form (pdf-Format) auf einem USB-Stick geliefert. Die Dokumentation kann gegen einen Aufpreis auch in Papierform erfolgen.
2. Die Dokumentation ist in deutscher Sprache.
G. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Angebot festgelegten Preise von HIRATA, Zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Beim Versendungskauf (Ziff. C.6) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung<s>. </s>Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
2. Soweit nicht individuell anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen
(a) bei Maschinen mit Inbetriebnahme (- Unterstützung):
- 30% bei Bestellung, zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
- 60% nach erfolgreicher Vorabnahme, zahlbar vor Lieferung und
- 10% nach Inbetriebnahme beim Käufer, jedoch spätestens 60 Tage nach Lieferung.
oder bei Maschinen ohne Inbetriebnahme (-Unterstützung) :
- 30% bei Bestellung, zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung
- 70% nach erfolgreicher Endabnahme bei Hirata, zahlbar vor Lieferung
(b) Bei Serviceleistungen und Ersatzteilen ist der Gesamtbetrag fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Arbeiten und Rechnungsstellung.
HIRATA behält sich vor, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt HIRATA spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Einschränkung des Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechts gilt nicht für die Gegenrechte des Käufers bei Mängeln der Lieferung (insbesondere gemäß Ziff. G.).
5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass die Kaufpreiszahlung gefährdet ist, so ist HIRATA zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
H. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) im Eigentum von HIRATA.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat HIRATA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Pfändungen Dritter erfolgen.
3. Bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises ist HIRATA berechtigt, ggf. nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware aufgrund des Rücktritts und des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
I. URHEBERRECHT
1. HIRATA behält sämtliche Rechte, einschließlich der Urheberrechte sowie der Rechte zur Anmeldung von Eigentum, an seinen technischen Dokumentationen (insbesondere Bilder, Illustrationen und Zeichnungen) und an anderen Produktbeschreibungen.
2. Sofern HIRATA Software zur beabsichtigten Verwendung der Ware zur Verfügung stellt, wird dem Käufer ein Nutzungsrecht eingeräumt, das jedoch ohne Zustimmung von HIRATA nicht übertragen werden kann. Sämtliche anderen Rechte verbleiben bei HIRATA. Der Käufer gewährleistet, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HIRATA Software Dritten nicht zugänglich gemacht wird.
J. MÄNGELANSPRÜCHE DES KÄUFERS
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
2. Grundlage der Mängelhaftung von HIRATA ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von HIRATA (insbesondere in Katalogen oder auf der Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
3. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Der Käufer wird die Ware bei Anlieferung auf offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) untersuchen und HIRATA innerhalb von einer (1) Woche alle erkennbaren Mängel schriftlich anzeigen. Nicht erkennbare Mängel wird der Käufer HIRATA innerhalb von einer (1) Woche nach Entdeckung schriftlich anzeigen.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, wird HIRATA – nach Wahl von HIRATA – die Nacherfüllung durch Reparatur (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von HIRATA gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von HIRATA, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
5. HIRATA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6. Der Käufer hat HIRATA die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf Verlangen von HIRATA nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn HIRATA ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren. Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet HIRATA nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann HIRATA vom Käufer, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
K. SONSTIGE HAFTUNG
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HIRATA bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet HIRATA – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HIRATA nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
L. VERJÄHRUNG
1. Soweit nicht individuell anders vereinbart, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziff. J.2 S. 1 und S. 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
M. ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich aus der Geschäftsbeziehung der Parteien unmittelbar oder mittelbar ergeben, ist der Geschäftssitz von HIRATA in Mainz. HIRATA ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
N. VERSCHIEDENES
Die EORI-Nummer von HIRATA lautet DE3141411.